Informationen und regionale Beratung konkret:
<01.03.2023>
Corona-Schutzverordnung NRW
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW zum 28. Februar 2023 auslaufen lassen.
Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte zum Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, um so gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bürgerinnen und Bürger und eine Überforderung der gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, insbesondere der Krankenhausversorgung, bestmöglich zu verhindern.
Am 28. Februar 2023 ist die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen nach 1.073 Tagen ausgelaufen. Damit sind auch in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. März 2023 die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen entfallen.
Seit diesem Zeitpunkt gelten nur noch wenige Schutzmaßnahmen nach dem BUNDESINFEKTIONSSCHUTZ-GESETZ.
Für Rückfragen können Sie sich gern an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<24.01.2023>
Corona-Schutzverordnung NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 01.02.2023 gültigen Fassung. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.
Weiterhin fügen wir HIER die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW bei. Diese wurde bislang nicht verlängert, ist gültig seit dem 23.12.2022 und tritt nach wie vor mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Für Rückfragen können Sie sich gern an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<02.01.2023>
Corona-Schutzverordnung NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW verlängert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 23.12.2022 gültigen Fassung. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Weiterhin finden Sie HIER die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW. Diese wurde ebenfalls verlängert, ist gültig ab dem 23.12.2022 und tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
<30.11.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW verlängert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 30.11.2022 gültigen Fassung als download. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Weiterhin fügen wir HIER aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW (ebenfalls als download) bei. Diese wurde ebenso verlängert, ist gültig ab dem 30.11.2022 und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Für Rückfragen können Sie sich gern an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<27.10.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW verlängert. HIER finden Sie den download zur Verordnung in der ab dem 27.10.2022 gültigen Fassung - mit Anlage 1 und 2. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft.
Weiterhin können Sie HIER die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung herunterladen - mit Anlage 1 und 2 des Landes NRW. Diese wurde ebenfalls verlängert, ist gültig ab dem 27.10.2022 und tritt mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft.
Für Rückfragen können Sie sich gern an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<30.09.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW
Die NRW-Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen verlängert. Die ab dem 01.10.2022 gültigen Fassung der Verordnung finden Sie HIER - gemeinsam mit den Anlagen 1 und 2. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2022 wieder außer Kraft.
Unter diesem LINK fügen wir die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bei - gemeinsam mit den Anlagen 1 und 2 des Landes NRW. Auch diese wurde verlängert, ist gültig ab dem 01.10.2022 und tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2022 außer Kraft.
<23.09.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW verlängert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 23.09.2022 gültigen Fassung. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Weiterhin können Sie HIER die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW herunterladen. Diese wurde auch verlängert, ist gültig ab dem 23.09.2022 und tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Für Rückfragen können Sie sich gern an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<02.09.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW
Die NRW-Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung verlängert: Die ab dem 25.08.2022 gültige Fassung finden Sie HIER. Die Verordnung tritt am 23. September 2022 außer Kraft.
Weiterhin finden Sie die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes hier zum download bereitgestellt. Auch sie wurde verlängert, gilt ab dem 25.08.2022 und tritt am 23.09.2022 außer Kraft.
<10.08.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut verlängert. Die Verordnung in der ab dem 08.08.2022 gültigen Fassung finden Sie HIER. Die Verordnung tritt am 25. August 2022 außer Kraft.
Weiterhin fügen wir die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW HIER zum download bei. Diese wurde auch verlängert, ist gültig ab dem 28.07.2022 und tritt am 25.08.2022 außer Kraft.
<04.07.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut verlängert. Die Verordnung in der ab dem 30.06.2022 gültigen Fassung finden Sie HIER. Die Verordnung tritt am 28. Juli 2022 außer Kraft.
Weiterhin fügen wir die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW HIER zum download bei. Diese wurde auch verlängert, ist ebenfalls gültig ab dem 30.06.2022 und tritt am 28. Juli 2022 außer Kraft.
Für Rückfragen können Sie sich gern an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hk.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<21.06.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 21.06.2022
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW verlängert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 21.06.2022 gültigen Fassung. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft. Weiterhin können Sie HIER die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW herunterladen. Diese wurde zudem verlängert, ist ebenfalls gültig ab dem 21.06.2022 und tritt mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft.
<05.05.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 05.05.2022
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 05.05.2022 gültigen Fassung. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27.05.2022 außer Kraft.
Weiterhin fügen wir die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW mit der Anlage 1 und der Anlage 2 bei. Diese ist ebenfalls gültig ab dem 05.05.2022 und tritt mit Ablauf des 03.06.2022 außer Kraft.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<04.04.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 03.04.2022
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 03.04.2022 gültigen Fassung. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30.04.2022 außer Kraft.
Weiterhin fügen wir HIER die Anlage 1 (Allgemeine Verhaltensempfehlungen zum Infektionsschutz) und HIER die Anlage 2 (Grundsätzliche Empfehlungen) zur aktualisierten Corona-Schutzverordnung NRW bei.
Die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW (gültig bis 10.04.2022) können Sie HIER herunterladen.
Weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung.
<22.03.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 19.03.2022
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 19.03.2022 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert.
Weiterhin fügen wir die Anlage 1 (Hygiene- und Infektionsschutzregeln; download HIER) und die Anlage 2 (Vollständiger Impfschutz, Genesenenstatus und Auffrischungsimpfungen sowie gleichgestellte Personen; download HIER) zur aktualisierten Corona-Schutzverordnung NRW bei. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 02.04.2022 außer Kraft.
Weiterhin stellen wir Ihnen HIER die aktuelle Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes NRW gültig bis 31.03.2022 (sh. auch Schaubild) zur Verfügung.
Weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<03.03.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 04.03.2022
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 04.03.2022 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert.
Weiterhin fügen wir die ANLAGE 1 (Hygiene- und Infektionsschutzregeln) und die ANLAGE 2 (Vollständiger Impfschutz, Genesenenstatus und Auffrischungsimpfungen sowie gleichgestellte Personen) zur aktualisierten Corona-Schutzverordnung NRW bei. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 19.03.2022 außer Kraft.
<21.02.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 19.02.2022
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. HIER können Sie die Verordnung in der seit dem 19.02.2022 gültigen Fassung herunterladen. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 09.03.2022 außer Kraft.
Weiterhin finden Sie an DIESER Stelle die Hygiene- und Infektionsschutzregeln. Die neue Erläuterungen zu vollständigem Impfschutz, Genesenenstatus und Auffrischungsimpfungen sowie gleichgestellte Personen haben wir HIER für Sie vorbereitet.
Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern wird bis zum 04. März 2022 eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.
Weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<09.02.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 09.02.2022
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 09.02.2022 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 09.03.2022 außer Kraft.
Die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (Stand 04.02.2022) fügen wir Ihnen HIER bei.
Weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung.
<17.01.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 16.01.2022
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. Anliegend erhalten Sie HIER die Verordnung in der ab dem 16.01.2022 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 09.02.2022 außer Kraft.
Weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<12.01.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 13.01.2022
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert.
HIER finden Sie den Download der Verordnung in der ab dem 13. Januar 2022 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 09.02.2022 außer Kraft.
Zudem finden Sie unter diesem download die „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur CoronaSchVO NRW (Stand 13.01.2022).
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
<03.01.2022>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 30.12.2021
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. HIER finden Sie den Download der Verordnung in der seit dem 30. Dezember 2021 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 12.01.2022 außer Kraft. Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
<23.12.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 28.12.2021
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 28. Dezember 2021 gültigen Fassung. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft. Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.
<17.12.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 17.12.2021
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 17. Dezember 2021 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft. Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 2 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) - Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Weiterhin erhalten Sie unter DIESEM Link die Allgemeinverfügung in der ab dem 16.12.2021 geltenden Fassung.
Die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung hat ihre Grundlage in § 6 Absatz 2 Satz 3 der CoronaSchVO. Soweit in der CoronasSchVO abweichende Regelungen unter der Voraussetzung vorgesehen sind, dass die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV2 innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 350 liegt, macht das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter https://www.mags.nrw/ bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten diese abweichenden Regelungen greifen. Maßgeblich für die der Bekanntmachung zu Grunde liegenden Feststellungen sind die jeweils vom Robert Koch-Institut (RKI) auf dessen Internetseite unter https://www.rki.de/inzidenzen bekannt gemachten Inzidenzwerte.
Ab dem 14.12.2021 ist der Kreis Soest in der Allgemeinverfügung aufgeführt.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<07.12.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 03.12.2021
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 03. Dezember 2021 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.
<29.11.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 27.11.2021
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 27. November 2021 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.
<23.11.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 24.11.2021
HIER erhalten Sie die Corona-Schutzverordnung in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Dezember 2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<10.11.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 10.11.2021
HIER stellen wir Ihnen die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab dem 10.11.2021 gültigen Fassung zur Verfügung. Diese tritt mit Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
<08.10.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 08.10.2021
Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung NRW erneut geringfügig aktualisiert. HIER erhalten Sie die Verordnung in der ab dem 8. Oktober 2021 gültigen Fassung. Wesentliche Änderungen gegenüber der vorangegangenen Fassung sind gelb markiert. Die Verordnung tritt weiterhin mit Ablauf des 29. Oktober 2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 10. September 2021 in Kraft getreten. Mit den durchgeführten Anpassungen gelten die grundlegenden Arbeitsschutzregeln für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 24. November 2021 fort. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihren Fragen- und Antwortkatalog (FAQs) für Betriebe hinsichtlich der Neuerungen ein weiteres Mal aktualisiert und darin Antworten bzw. Hinweise von Seiten des Bundesarbeitsministeriums aufgenommen. Die neue Fassung "FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobile Arbeit" (Stand 14.09.2021) finden Sie HIER.
<30.09.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 01.10.2021
Mit der aktualisierten Corona-Schutzverordnung reagiert die Landesregierung auf die weitere Entspannung des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen. So gelten ab dem 1. Oktober 2021 unter anderem der Verzicht der Maskenpflicht im Freien, die Möglichkeit, einen PCR-Test durch kurzfristigen Schnelltest zu ersetzen sowie Erleichterungen für Gastronomen und Veranstalter. Die ab dem 01.10.2021 gültige Lesefassung mit Markierungen fügen wir Ihnen HIER bei. Sie tritt am 29.10.2021 außer Kraft.
Weiterhin hat die Landesregierung NRW eine Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Corona-Schutzverordnung NRW (ebenfalls gültig ab 01.10.2021) veröffentlicht: Die Hygiene- und Infektionsschutzregeln fassen die Grundregeln zusammen, die von Privatpersonen zur Vermeidung von Infektionen in möglichst allen Lebensbereichen beachtet werden sollten und von den verantwortlichen Personen für Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, verpflichtet beachtet werden müssen. Die Regeln bilden nur die Empfehlungen und Verpflichtungen ab, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektionsschutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. dem Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: lazarek@kh-hl.de)
<14.09.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 11.09.2021
HIER stellen wir Ihnen die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab dem 11.09.2021 gültigen Fassung zur Verfügung. Diese tritt mit Ablauf des 08.10.2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
<03.09.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 02.09.2021
HIER stellen wir Ihnen die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab dem 02.09.2021 gültigen Fassung zur Verfügung. Diese tritt mit Ablauf des 17.09.2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch auf folgender Seite:
https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
Bei Rückfragen unterstützen Sie gerne die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<18.08.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 20.08.2021
HIER stellen wir Ihnen die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab dem 20.08.2021 gültigen Fassung zur Verfügung. Diese tritt mit Ablauf des 17.09.2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch auf folgender Seite:
https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
<03.08.2021>
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Die Verordnung fügen wir Ihnen HIER bei. Sie ist am 01. August 2021 in Kraft getreten.
Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Personen ab 12 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen.
Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht zu beachten.
Eine Kurzübersicht der Corona-Einreiseregelungen ab 01.08.2021 -die Sie HIER finden- informiert Sie schnell und umfassend.
Detail-Informationen können Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums nachlesen:
Bei Rückfragen unterstützen Sie gerne die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<30.07.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 30.07.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
HIER stellen wir Ihnen die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab dem 30.07.2021 gültigen Fassung zu Verfügung. Diese tritt mit Ablauf des 19.08.2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch auf folgender Seite: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden!
<27.07.2021>
Corona-Schutzverordnung NRW ab 27.07.2021
HIER stellen wir Ihnen die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab dem 27.07.2021 gültigen Fassung ein. Diese tritt mit Ablauf des 05.08.2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch auf folgender Seite: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<14.07.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 14.07.2021
HIER stellen wir Ihnen die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab dem 14.07.2021 gültigen Fassung zur Verfügung. Diese tritt mit Ablauf des 05.08.2021 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie auch auf folgender Seite: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden.
<09.07.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 09.07.2021
HIER stellen wir Ihnen die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab dem 09.07.2021 gültigen Fassung zur Verfügung. Diese tritt mit Ablauf des 05. August 2021 außer Kraft. Die wesentlichen Änderungen sind gelb markiert.
Urlaubszeit: Beachten Sie bitte besonders die im § 7 „Coronatest“ getroffenen Regelungen für Urlaubsrückkehrer.
Neu ist u. a., dass Arbeitnehmer, die länger als fünf Werktage hintereinander wegen Urlaub oder vergleichbarer Dienst- oder Arbeitsbefreiung nicht gearbeitet haben, verpflichtet sind, dem Arbeitgeber unaufgefordert einen negativen Schnelltest oder einen negativen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest vorzulegen, wenn sie die Arbeit wiederaufnehmen. Diese Testpflicht entfällt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits einen vollständigen Impfschutz haben bzw. genesene Mitarbeiter. Auch hierüber ist gegenüber dem Arbeitgeber ein entsprechender Nachweis zu führen.
Sorgen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse dafür, dass Ihre Mitarbeiter den Nachweis gegenüber Ihrer Personalabteilung durch Zusendung bzw. Vorlage entsprechender Unterlagen (digital oder analog) nach Möglichkeit vor der Aufnahme der Arbeit erbringen, um so den rechtlichen Vorgaben zu genügen und ein Infektionsrisiko für Ihre Kolleginnen und Kollegen zu vermeiden.
Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Gültigkeit vom 01.07.2021 - 10.09.2021)
Die Coronaschutzverordnung NRW enthält im § 2 „Besondere Regelungsbereiche“ (2) auch den Hinweis auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Neuregelungen finden Sie HIER kurz zusammengefasst (Quelle: Internetseite Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Stand 01.07.2021).
Arbeitsschutzregelungen
Das Infektionsgeschehen geht dank Corona-Notbremse, deutlichem Impffortschritt, breitflächigem Testen und vor allem auch dank konsequenter Einhaltung der Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz stetig zurück. Für Entwarnung ist es dennoch zu früh. Noch immer breiten sich neue, deutlich ansteckendere Mutationen aus. Das Infektionsgeschehen ist nach wie vor deutlich höher als im Sommer 2020. Eine vierte Welle ist angesichts der Ausbreitung der sehr ansteckenden Delta-Mutation nicht auszuschließen. Der besondere Infektionsschutz bei der Arbeit muss deshalb bis auf weiteres aufrecht erhalten bleiben.
Daher gelten die grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz für die Dauer der pandemischen Lage nationaler Tragweite (derzeit bis 10. September 2021) fort:
- Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mind. zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigenschnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.
- Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienepläne erstellen bzw. vorhandene Pläne anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.
- Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken.
- Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
- Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.
Das ist neu:
- Die Maskenpflicht bleibt zwar grundsätzlich bestehen, die Arbeitgeber müssen künftig nur noch dort mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
- In mehrfach belegten Räumen kann künftig allgemein auf die Einhaltung einer Mindestfläche von 10 m² pro Person verzichtet werden. Der Mindestabstand von 1,50 m muss aber weiter eingehalten werden, ebenso ist weiterhin intensives Lüften sicher zu stellen.
- Die verbindliche Vorgabe von Homeoffice im Infektionsschutzgesetz entfällt zum 30. Juni 2021 und wird nicht wieder in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgenommen. Homeoffice als Maßnahme zur Vermeidung betrieblicher Personenkontakte bleibt aber Bestandteil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und muss bei der Erstellung und Anpassung der betrieblichen Hygienepläne vom Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12 (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<29.06.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 29.06.2021
Wir stellen Ihnen HIER die aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab 29.06.2021 gültigen Fassung zur Verfügung. Sie ist bis zum 08.07.2021 gültig.
Die wesentlichen Änderungen sind -wie bereits in der Vergangenheit üblich- gelb markiert.
<28.05.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 22.05.2021
Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Coronaschutzverordnung erheblich überarbeitet, die Sie HIER herunterladen können.
Die überarbeitete Verordnung tritt am 28.05.2021 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 24.06.2021. Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen regelt die überarbeitete Verordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen nun u. a. bezogen die Inzidenzstufen bzw. Grenzwerte (vgl. Abs. 1 /Abs. 4 /Abs. 5 der Verordnung).
Die wichtigsten Corona-Regeln haben wir Ihnen noch einmal verlinkt unter: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw
Corona-Härtefallenhilfen sind gestartet:
Ab sofort können Betriebe Härtefallhilfen beantragen, wenn sie durch die Corona-Pandemie in Not geraten sind. Dafür stellen Bund und Länder 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Hilfe soll Betrieben zugutekommen, bei denen andere Corona-Hilfen nicht greifen. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Solo-Selbstständige, die Corona-bedingt „außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen“. Die Höhe der Härtefallhilfe richtet sich im Einzelfall nach der bisher nicht ausgeglichenen Belastung und orientiert sich insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Entscheidung über Anträge sowie die Art und Höhe der Härtefallhilfe treffen die Länder in eigener Regie. Daher rät die Antragswebsite https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Navigation/DE/Home/home.html dazu, sich vor einem Antrag über die genauen Voraussetzungen im eigenen Bundesland zu informieren. Ein Rechtsanspruch auf die Hilfe besteht nicht. Anträge sind durch einen „prüfenden Dritten“ zu stellen, zum Beispiel einen Steuerberater.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm, Tel.: 02381 92160-32, (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest, Tel.: 02921 892-203, (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna, Tel.: 02303 25054-12, (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<25.05.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 22.05.2021
Wir stellen Ihnen HIER die am 12.05.2021 aktualisierte Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab 22.05.2021 gültigen Fassung zur Verfügung. Sie ist bis zum 04.06.2021 gültig.
Die wesentlichen Änderungen sind -wie bereits in der Vergangenheit üblich- gelb markiert.
<14.05.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 15.05.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
HIER stellen wir Ihnen die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in der ab 15.05.2021 gültigen Fassung zur Verfügung. Die wesentlichen Änderungen sind gelb markiert. Diese Schutzverordnung ist bis zum 04.06.2021 gültig.
Weitere wichtige Informationen zur aktuellen Schutzverordnung für NRW entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Seite, die wir Ihnen verlinkt haben: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32, (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203, (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12, (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<10.05.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 10.05.2021
Hier können Sie die am 10.05.2021 aktualisierte "Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 23. April 2021" in der ab 10. Mai 2021 gültigen Fassung herunterladen. Die wesentlichen Änderungen sind gelb markiert und betreffen § 7. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 14.05.2021 außer Kraft.
<03.05.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 03.05.2021
Hier können Sie die am 01.05.2021 aktualisierte "Corona-Schutzverordnung des Landes NRW vom 23. April 2021" in der ab 03. Mai 2021 gültigen Fassung herunterladen. Die wesentlichen Änderungen sind gelb markiert und betreffen § 4.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 14.05.2021 außer Kraft.
<26.04.2021>
Corona-Testangebotspflicht für Arbeitgeber kurzfristig noch einmal verschärft
Wir nehmen Bezug auf unser Rundschreiben vom 19.04.2021, mit welchem wir Sie darüber informiert hatten, dass ab dem 20.04.2021 die Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern mindestens einen Selbsttest/Schnelltest pro Woche zur Verfügung zu stellen.
Nunmehr hat die Bundesregierung im Zuge der aktuellen Beratungen zum Infektionsschutzgesetz die Testangebotspflicht für Arbeitgeber ausgeweitet. Gemäß dieser erneuten Änderung der Verordnung sind nun alle Betriebe verpflichtet, ihren nicht im Home-Office beschäftigten Mitarbeitern 2 x in der Woche eine Testmöglichkeit anzubieten.
Neu ist auch, dass die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nicht mehr wie in der ursprünglichen Verordnung 4 Wochen aufzubewahren sind, sondern jetzt bis zum 30.06.2021.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32, (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203, (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12, (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<23.04.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 23.04.2021
Heute wurde die neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW veröffentlicht, die wir Ihnen HIER zur Verfügung stellen. Sie ist bis zum 14.05.2021 gültig.
Weitere wichtige Informationen zur aktuellen Schutzverordnung für NRW entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Seite, die wir Ihnen verlinkt haben: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.
<16.04.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 19.04.2021
Heute wurde die neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW veröffentlicht, die wir Ihnen HIER zur Verfügung stellen. Sie ist bis zum 26.04.2021 gültig.
Weitere wichtige Informationen zur aktuellen Schutzverordnung für NRW entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Seite, die wir Ihnen verlinkt haben: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.
<29.03.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 29.03.2021
Es wurde die neue, aktuell gültige Fassung der Coronaschutzverordnung NRW veröffentlicht, die wir Ihnen HIER zur Verfügung stellen.
Diese Fassung der Coronaschutzverordnung ist ab sofort gültig und ist bis zum 18. April 2021 befristet.
<16.04.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 19.04.2021
Heute wurde die neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW veröffentlicht, die wir Ihnen HIER zur Verfügung stellen. Sie ist bis zum 26.04.2021 gültig.
Weitere wichtige Informationen zur aktuellen Schutzverordnung für NRW entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Seite, die wir Ihnen verlinkt haben: https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.
<29.03.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 29.03.2021
Es wurde die neue, aktuell gültige Fassung der Coronaschutzverordnung NRW veröffentlicht, die wir Ihnen HIER zur Verfügung stellen.
Diese Fassung der Coronaschutzverordnung ist ab sofort gültig und ist bis zum 18. April 2021 befristet.
<05.03.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 08.03.2021
Heute wurde die neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW veröffentlicht, die wir Ihnen HIER zur Verfügung stellen. Zudem finden unter diesem Link eine schematische Darstellung der beschlossenen Öffnungsschritte.
Die neue Fassung der Coronaschutzverordnung ist bis zum 28.03.2021 gültig.
Für Rückfragen können Sie sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32, (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203, (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12, (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<22.02.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 22.02.2021
Aktuell wurde nun auch die neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW veröffentlicht, die wir Ihnen HIER zur Verfügung stellen. Diese Fassung der Coronaschutzverordnung ist ab sofort gültig und ist bis zum 07. März 2021 befristet.
<15.02.2021>
Coronaschutzverordnung NRW ab 14.02.2021
Aktuell wurde nun auch die neue Fassung der Coronaschutzverordnung NRW veröffentlicht, die wir Ihnen HIER zur Verfügung stellen. Diese Fassung der Coronaschutzverordnung ist ab sofort gültig und ist lediglich bis zum 21. Februar 2021 befristet, um -so die Landesregierung- diese Woche die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 10. Februar (s.u.) in Landesrecht umzusetzen.
Für Rückfragen können sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
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<10.02.2021>
Beschluss der Videoschaltkonferenz vom 10.02.2021
HIER finden Sie den aktuellen Beschluss der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
am 10. Februar 2021.
<27.01.2021>
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Heute tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft, die Sie HIER einsehen und herunterladen können. Sie ist bis zum 15. März 2021 befristet.
Diese Arbeitsschutzverordnung ist Teil der aktuellen, seit dem 25.01.2021 geltenden, Coronaschutzverordnung NRW (§ 1 Allgemeine Grundsätze).
Der Kabinettsbeschluss sieht Folgendes - in Ergänzung der bereits bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln - vor:
Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb:
- Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Homeoffice).
- Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
Verpflichtung der Zurverfügungstellung medizinischer Masken:
- Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Es wird spezifiziert, dass es sich hierbei um medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), FFP2-Masken oder um in der Anlage zur Verordnung näher bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken handeln kann.
Die Verordnung fügen wir Ihnen anliegend bei.
Für Rückfragen können sich gerne an die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna wenden:
Hamm: 02381 92160-32, (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203, (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
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<22.01.2021>
Corona-Schutzverordnung: Land NRW setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidenten-Konferenz vom 19.01.2021 um
Die NRW-Landesregierung hat gestern Abend die Corona-Schutzverordnung NRW in der ab dem 25.01.2021 geltenden Fassung veröffentlicht. Die wesentlichen Änderungen können Sie in dieser Lesefassung mit den gelben Markierungen entnehmen.
Die Verordnung hat eine Gültigkeit bis zum 14.02.2021.
<13.01.2021>
Neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
Die Regelungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) werden an neue Gegebenheiten in Form von Weisungen angepasst. Die fachliche Weisung zu den Regelungen zum Verfahren des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2021 wurde HIER veröffentlicht.
<07.01.2021>
Neue Corona-Schutzverordnung NRW in der ab dem 07.01.2021 geltenden Fassung
Hier stellen wir die aktuelle Fassung der Corona-Schutzverordnung NRW zur Verfügung. Die Verordnung tritt am 11.01.2021 in Kraft und hat eine voraussichtliche Dauer bis zum 31.01.2021.
Zudem finden Sie hier die geltende NRW-Einreiseverordnung sowie die gültige Quarantäneverordnung des Landes NRW.
Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen -wie gewohnt- die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna unter den nachstehend genannten Durchwahl-Telefonnummern zur Verfügung:
Hamm: 02381 92160-32, (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203, (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12, (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<23.12.2020>
Neue Corona-Schutzverordnung NRW in der ab dem 23.12.2020 geltenden Fassung
Hier stellen wir die aktualisierte Lese-Fassung der Corona-Schutzverordnung NRW zur Verfügung. Die Verordnung tritt am 23.12.2020 in Kraft und hat eine voraussichtliche Dauer bis 10.01.2021.
<15.12.2020>
Neue Corona-Schutzverordnung NRW in der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung
Hier stellen wir die aktuelle Fassung der Corona-Schutzverordnung NRW zur Verfügung. Die Verordnung tritt am 16.12.2020 in Kraft und hat eine voraussichtliche Dauer bis 10.01.2021.
Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna unter den nachstehend genannten Durchwahl-Telefonnummern zur Verfügung:
Hamm: 02381 92160-32, (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203, (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12, (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<09.12.2020>
Neue Corona-Schutzverordnung NRW in der ab dem 09.12.2020 geltenden Fassung
Hier stellen wir die aktuelle Fassung der Corona-Schutzverordnung NRW zur Verfügung. Die Verordnung tritt am 09.12.2020 in Kraft und hat eine voraussichtliche Dauer bis 20.12.2020.
Zudem finden Sie hier die Begründung zur Schutzverordnung sowie die geltende Quarantäneverordnung.
Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen -wie gewohnt- die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna unter den nachstehend genannten Durchwahl-Telefonnummern zur Verfügung:
Hamm: 02381 92160-32, (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203, (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12, (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<01.12.2020>
Aktualisierte Coronaschutzverordnung des Landes NRW - Übersicht der wesentlichen Änderungen ab dem 01.12.2020
Die am 25. November 2020 bei den Beratungen der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vereinbarten Maßnahmen werden auch in NRW konsequent umgesetzt. Die neue Coronaschutzverordnung ab dem 01.12.2020 enthält notwendige Anpassungen und bleibt gemäß der Vereinbarung der Regierungschefs und den neuen bundesgesetzlichen Vorgaben bis zum 20. Dezember 2020 in Kraft.
Die neue Coronaschutzverordnung sieht die folgenden Maßnahmen vor:
- Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden.
- In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
- Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen.
- In Handelseinrichtungen wie etwa Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen.
- Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln zu gestalten.
Für die kommende Adventszeit und die Feiertage gelten zudem folgende Sonderregelungen:
- Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
- In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. Für diese Personen gilt für ihre Besuche über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.
Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind. Mit Blick auf die kommende Skisaison gilt: Der Betrieb von Skiliften ist nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Coronaschutzverordnung als Einrichtungen für Freizeitaktivitäten derzeit unzulässig.
(Quelle: Staatskanzlei NRW)
<09.11.2020>
Neue Corona-Schutzverordnung NRW in der ab dem 05.11.2020 geltenden Fassung
Hier stellen wir die akutelle Fassung der Corona-Schutzverordnung NRW zur Verfügung. Die Verordnung tritt am 05.11.2020 (§ 19) in Kraft und hat eine voraussichtliche Dauer bis 30.11.2020.
Zudem finden Sie HIER die aktuell geltende NRW-Einreiseverordnung, die ebenfalls bis zum 30. November 2020 Gültigkeit besitzt.
Für eventuelle Rückfragen stehen Ihnen -wie gewohnt- die Juristen der Rechtsabteilungen in Hamm, Soest und Unna unter den nachstehend genannten Durchwahl-Telefonnummern zur Verfügung:
Hamm: 02381 92160-32, (E-Mail Sekretariat: Kabus@kh-hl.de)
Soest: 02921 892-203, (E-Mail Sekretariat: Schulze@kh-hl.de)
Unna: 02303 25054-12, (E-Mail Sekretariat: Lazarek@kh-hl.de)
<19.10.2020>
Neue Schutzverordnung NRW - in der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung
Die Landesregierung NRW hat die ab dem 17.10.2020 gültige Corona-Schutzverordnung NRW veröffentlicht: Diese hat eine Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2020. Die neue Verordnung, die wichtige Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" zur Corona-Schutzverordnung NRW, den Katalog der Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeldkatalog sowie die aktualisierte Corona-Einreiseverordnung NRW sind allen Innungsbetrieben per Mail zugegangen.
Zur näheren Erläuterung:
Das Landeskabinett hat am Freitag, 16.10.2020, im Einklang mit den Beschlüssen des Bund-Länder-Kreises weitere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Veränderungen betreffen insbesondere Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen und Festen, wenn die Schwelle von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen überschritten wird. In diesen Fällen wird auch die Maskenpflicht ausgeweitet.
Die neuen Regeln treten mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung am Samstag, 17. Oktober 2020, in Kraft und gelten zunächst bis Ende Oktober. Über die aktuelle Lage hat sich die Landesregierung am Freitag auch mit Vertretern der kommunalen Familie ausgetauscht: Die Landräte sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nahmen an einer Video-Schaltkonferenz mit Ministerpräsident Armin Laschet, Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann und Kommunalministerin Ina Scharrenbach teil.
Die Coronaschutzverordnung sieht ab 17. Oktober gemäß der von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse verstärkte Schutzmaßnahmen vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 übersteigt.
Sofern das Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen einzugrenzen ist, gilt in dieser neuen „Gefährdungsstufe 1“:
- Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
- An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
- Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
- Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
- Die Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.
Mit Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt vor Ort die „Gefährdungsstufe 2“:
- Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
- Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
- An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
- In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.
Nimmt das Infektionsgeschehen weiter zu, müssen weitergehende Maßnahmen geprüft werden. Die Gefährdungsstufen 1 und 2 müssen von der Kommune - soweit die entsprechenden Grenzwertüberschreitungen nicht bereits in den letzten Tagen offiziell festgestellt wurden - durch eine Allgemeinverfügung festgestellt werden. Die verschärften Schutzmaßnahmen greifen dann in der Regel ab 0.00 Uhr des Folgetages. Die Gefährdungsstufen können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.
Bei allen Regelungen der Coronaschutzverordnung gilt für den privaten Raum - also das eigene Haus samt Garten oder die eigene Wohnung - in Nordrhein-Westfalen weiterhin der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre. Die Landesregierung empfiehlt aber dringend die Beachtung der Regelungen auch im privaten Raum - dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.
(Quelle: Pressemitteilung der Staatskanzlei NRW)
<01.10.2020>
Neue Schutzverordnung NRW - in der ab dem 01. Oktober 2020 gültigen Fassung
Die Landesregierung NRW hat die ab dem 01.10.2020 gültige Corona-Schutzverordnung NRW veröffentlicht: Diese hat eine Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2020. Die neue Verordnung, die wichtige Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" zur Corona-Schutzverordnung NRW, den Katalog der Ordnungswidrigkeiten/ Bußgeldkatalog sowie die aktualisierte Corona-Einreiseverordnung NRW sind allen Innungsbetrieben per Mail zugegangen.
<03.09.2020>
Neue Schutzverordnung NRW - in der ab dem 01. September 2020 gültigen Fassung
Die Landesregierung NRW hat die ab dem 01.09.2020 gültige Corona-Schutzverordnung NRW veröffentlicht: Diese hat eine Gültigkeit bis zum 15. September 2020. Die neue Verordnung, die wichtige Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" zur Corona-Schutzverordnung NRW sowie die aktualisierte Corona-Einreiseverordnung NRW sind allen Innungsbetrieben per Mail zugegangen.
<12.08.2020>
Neue Schutzverordnung NRW - in der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung
Die Landesregierung NRW hat bereits die ab dem 12. August 2020 gültige Corona-Schutzverordnung NRW veröffentlicht: Diese hat eine Gültigkeit bis zum 31. August 2020. Die neue Verordnung, die wichtige Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" zur Corona-Schutzverordnung NRW sowie die aktualisierte Corona-Einreiseverordnung NRW sind allen Innungsbetrieben per Mail zugegangen.
<14.07.2020>
Neue Schutzverordnung NRW in der ab dem 15. Juli 2020 gültigen Fassung
Die Landesregierung NRW hat bereits die ab dem 15. Juli 2020 gültige Corona-Schutzverordnung NRW veröffentlicht. Sie hat eine Gültigkeit bis zum 11. August 2020. Die neue Verordnung sowie die wichtige Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" zur Corona-Schutzverordnung NRW sind allen Innungsbetrieben per Mail zugegangen.
<02.07.2020>
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (vom 01.07.2020) in Kraft
In diesem DOWNLOAD finden Sie die aktuelle Verordnung des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
<01.07.2020>
In der Presse war zu lesen, dass am Eduard-Spranger-Berufskolleg (Hamm) ein Schüler positiv auf Covid-19 getestet worden war. Die unmittelbaren Kontaktpersonen wurden bereits vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gesetzt, Schülerinnen und Schüler schon am Montag (29.06.2020) informiert.
Darüber hinaus hat die Stadt Hamm allen anderen Schülerinnen und Schülern sowie allen Lehrkräften einen Corona-Test auf freiwilliger Basis angeboten, der am Freitag (03.07.2020) durch das Gesundheitsamt an der Schule durchgeführt wird.
Die Schulleitung weist zudem darauf hin, dass die Schule NICHT geschlossen ist! Die laufenden und eventuell geplanten Prüfungen können weiterhin (unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln) am Eduard-Spranger-Berufskolleg stattfinden.
<12.06.2020>
MAGS: Aktualisierte Corona-Schutzverordnung inkl. Anlagen ab 15. Juni 2020 gültig
Am Montag, 15. Juni 2020 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft, die eine Reihe weiterer Lockerungen zulässt.
Die neue Corona-Schutzverordnung und die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW sind allen Innungsmitgliedern der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe zugesandt worden.
<28.05.2020>
MAGS: Aktualisierte Corona-Schutzverordnung inkl. Anlagen ab 30. Mai 2020 gültig
Ab 30. Mai 2020 gelten in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Stufenplans weitere Öffnungen der Anti-Corona-Maßnahmen. Unter anderem werden Zusammenkünfte im öffentlichen Raum für bis zu zehn Personen wieder möglich sein. Kultureinrichtungen wie Kinos, Theater, Opern- und Konzerthäuser können wieder öffnen, wenn sie entsprechende Hygienestandards sicherstellen. Messen, Kongresse und Tagungen sind unter Auflagen wieder erlaubt. Für sportliche Veranstaltungen im Freien gibt es weitere Lockerungen und auch für die Nutzung von Sanitär- und Umkleideanlagen in Sporteinrichtungen.
Die in § 7 aufgeführten Anpassungen sind auch für das handwerkliche Prüfungswesen von Bedeutung.
Die neue Corona-Schutzverordnung und die Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzstandards“ zur CoronaSchVO NRW sind allen Innungsmitgliedern der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe zugesandt worden.
<19.05.2020>
Die Freisprechungsfeiern „Sommer 2020“ der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe können aufgrund der Corona-Pandemie leider nicht stattfinden.
<18.05.2020>
Friseursalons: Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach der CoronaSchVO NRW mit Wirkung zum 16. Mai 2020 in einzelnen Punkten neu gefasst.
<15.05.2020>
Handwerk fordert Verlängerung der Frist zur technischen Kassenaufrüstung oder Kassenerneuerung.
Den Betrieben ist in dieser Krisenphase schlichtweg nicht zuzumuten, dass sie genau jetzt zur Einhaltung einer Frist in neue Kassen oder Kassensicherungstechnik investieren sollen.
<13.05.2020>
Soforthilfe NRW: Nachbesserung für Solo-Selbstständige und Freiberufler
Die Landesregierung weitet die Investitionen der NRW-Soforthilfe aus: Demnach können Freiberufler und Solo-Selbstständige, die im März und April Soforthilfe beantragt haben, 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten geltend machen. Nach Absage des Bundes stellt das Land hierfür eigene Mittel bereit.
Die Regelungen im Überblick:
- Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können.
- Voraussetzung ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April ALG II beantragt haben.
<04.05.2020>
Soforthilfe: Neue Betrugs-E-Mails im Umlauf
Aktuell sind neue Betrugs-E-Mails im Zusammenhang mit der Soforthilfe im Umlauf.
Diese Betrugs-E-Mails sind in der Nacht zum heutigen Montag (04.05.2020) offenbar an einen großen, scheinbar wahllosen Kreis an Empfängern herausgegangen. Zu erkennen sind sie am Absender corona-zuschuss@nrw.de.com und enthalten eine vermeintliche Rechtsbelehrung sowie ein Formular zur Rückzahlung nicht verwendeter Gelder aus der Soforthilfe.
Das Wirtschaftsministerium NRW bittet dringend darum, diese E-Mail nicht zu beantworten, sondern Anzeige über die Internetwache der Polizei zu stellen:
https://polizei.nrw/internetwache
<03.05.2020>
Das Landesarbeitsministerium (MAGS NRW) hat die ab 04.05.2020 gültige Fassung seiner Cornonaschutzverordnung veröffentlicht.
Wir weisen besonders auf den § 5 Abs. 2 hin, nach dem u. a. die Überbetrieblichen Bildungsstätten und das Gesellenprüfungswesen ab dem 04.05.2020 unter geänderten Auflagen zulässig gestellt sind.
Allen Innungsmitgliedern wird der Verordnungstext zugesandt und in die App der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe gestellt!
<02.05.2020>
Friseurbetriebe dürfen ab 04.05.2020 unter Beachtung strenger Hygieneauflagen wieder öffnen.
FOLGENDE REGELN SIND AUFGRUND DER CORONA-PANDEMIE IN DEN FRISEURSALONS EINZUHALTEN
1. Jeder Kunde muss bei Betreten des Salons eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
2. Jeder Kunde muss sich nach Betreten des Salons die Hände waschen bzw. desinfizieren.
3. Es ist ein Abstand von mind. 1,5 m zwischen den Kunden einzuhalten.
4. Jeder Kunde muss zum Nachvollziehen einer etwaigen Infektionskette seine Kontaktdaten hinterlassen.
5. Vor jeder Behandlung sind jedem Kunden die Haare zu waschen (keine Trockenhaarschnitte).
6. Es werden aktuell keine gesichtsnahen Dienstleistungen ausgeführt (Augenbrauen- und Wimpernfärben, Rasieren und Bartpflege).
7. Personen mit charakteristischen Krankheitssymptomen (Infektion der Atemwege) dürfen sich nicht im Salon aufhalten.
8. Es werden aktuell keine Getränke und keine Zeitschriften angeboten.
<30.04.2020>
FAQ zur Soforthilfe ab sofort in mehreren Sprachen verfügbar
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW (MWIDE) hat die FAQ zur Soforthilfe in mehreren Sprachen übersetzt und bietet diese ab sofort auf seinen Internetseiten als PDF zum Download an:
https://www.wirtschaft.nrw/soforthilfe-mehrsprachig
Die verfügbaren Sprachen sind:
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch, Türkisch
<27.04.2020>
Soforthilfe: IBAN der Landeskasse für Rückzahlungen in Bescheiden falsch
Bei Rückzahlungen der Soforthilfe an die Landeskasse wurde festgestellt, dass die IBAN der Landeskasse im Bescheid falsch angegeben ist.
Untersucht wurden die Bescheide aus den Regierungsbezirken Arnsberg, Münster, Köln und Düsseldorf.
In allen Bescheiden ist dieselbe unvollständige bzw. falsche IBAN angegeben (an sich leicht zu erkennen, da nur 21 Stellen und die IBAN in Deutschland aus 22 Stellen besteht):
DE59 3005 0000 0016 8351 5 (falsch)
Die korrekte IBAN hingegen ist auf der FAQ-Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW (MWIDE) hinterlegt:
DE59 3005 0000 0001 6835 15 (korrekt)
<22.04.2020>
Pandemie-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für die Branche Friseurbetriebe erarbeitet.
Die Regelungen sind für alle Friseurbetriebe verbindlich und ergänzen den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums um branchenspezifische Vorgaben. Ziel ist es, das Risiko einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus für Inhaber, Beschäftigte und Kunden von Friseursalons bestmöglich zu reduzieren. Die BGW berät Friseurbetriebe bei der Umsetzung und überprüft die Einhaltung der Regelungen.
Vorgeschriebene Schutzmaßnahmen
Der neue Branchenstandard enthält Hygieneregeln, Handlungsanweisungen und räumliche Vorgaben. Dabei gilt die Rangfolge: technische vor organisatorischen vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zu den verpflichtenden Maßnahmen in Deutschland gehören unter anderem:
- Mund-Nasen-Schutz für Beschäftigte und Kundschaft
- Obligatorisches Haarewaschen im Salon
- Ausreichende Schutzabstände, gegebenenfalls mit Anpassung von Friseurarbeitsplätzen
- Abschaffung von Wartezonen
- Verwendung jeweils gereinigter Arbeitsmaterialien je Kunde
- Optimierte Lüftung
- Unterweisung der Beschäftigten in Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Hautschutz
Um Friseurbetriebe bei der praktischen Umsetzung der Arbeitsschutzstandards zu unterstützen, entwickelt die BGW zusätzlich eine Handlungshilfe. Diese wird mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks und der Gewerkschaft abgestimmt und wird vor der voraussichtlichen Wiedereröffnung der Friseursalons vorliegen.
Der vollständige branchenspezifische SARS-CoV-2-Standard für Friseurbetriebe ist auf www.bgw-online.de/corona zu finden.
<21.04.2020>
Corona: Zentralverband Friseure gibt vorläufige Empfehlungen zur Hygiene nach Wiedereröffnung
Der „Friseur und Kosmetik Verband NRW“ weist darauf hin, dass jegliche Schreiben, die im Netz bzgl. der Hygienemaßnahmen kursieren, keine offiziellen Dokumente sein können.
Alle Innungsbetriebe erhalten ein Positionspapier mit vorläufigen Empfehlungen zur Hygiene nach Wiedereröffnung, über das mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW derzeit noch gesprochen wird.
Wichtig:
Nicht-Innungsmitglieder haben die Möglichkeit, der Innung auch sehr kurzfristig beizutreten, um schnellstmöglich alle existenzsichernden Informationen zu erhalten und individuelle Beratungen in Anspruch nehmen zu können.
<17.04.2020>
Autohäuser in NRW können ab Montag, 20.04.2020 wieder öffnen
Autohäuser in NRW können ab Montag, 20.04.2020 in vollem Umfang wieder öffnen. Die Öffnung von Autohäusern ist jedoch nur unter der Bedingung zulässig, dass Kunden wie Mitarbeiter ausreichend Abstand halten, Schutzmaßnahmen ergriffen werden, Hygieneregeln beachtet werden und der Zutritt geregelt wird. Hierauf ist unbedingt zu achten, da bei Zuwiderhandlungen nach wie vor Bußgelder verhängt werden.
<17.04.2020>
Corona: Überbetriebliche Bildungszentren bleiben geschlossen
Nach Mitteilung des zuständigen Ministeriums (MAGS) müssen alle „Überbetrieblichen Bildungszentren“ in NRW bis zum 03. Mai 2020 geschlossen bleiben.
<16.04.2020>
Friseurbetriebe und Kosmetikstudios bleiben bis einschließlich 03.05.2020 geschlossen!
Friseurbetriebe können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie unter Nutzung persönlicher Schutzausrüstung den Betrieb ab dem 4. Mai 2020 wieder aufnehmen.
<16.04.2020>
Corona: Neustart der Soforthilfe im Online-Verfahren ab 17. April
Am Freitag, 17. April wird das MWIDE das Online-Antragsverfahren mit zusätzlichen Sicherheitsprüfungen wieder aufnehmen. Beachten Sie bitte, dass die korrekte Antragsseite ausschließlich über www.wirtschaft.nrw abgerufen werden kann.
Die Ermittler, die Bezirksregierungen und das Wirtschaftsministerium arbeiten mit Hochdruck daran, die große Mehrheit der redlichen Antragsteller, die auf ihre Auszahlung warten, und die Betrugsfälle voneinander zu trennen. Dabei hilft ein Datencheck mit der Finanzverwaltung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirksregierungen arbeiten weiter an jenen Fällen, die ganz zu Anfang des digitalen Verfahrens aufgelaufen sind und seither noch nicht zur Auszahlung kommen konnten. Hier sollen als erstes wieder Auszahlungen möglich sein.
Anträge, die erst seit vergangenen Freitag (10.04.2020) gestellt worden sind, müssen nun noch gründlich analysiert werden.
Unseren Innungsbetrieben haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus steht das KH-Juristen-Team allen Innungsmitgliedern für persönliche Beratungen zur Verfügung.
<15.04.2020>
Corona: Schnellkredit der KfW ab sofort
Der angekündigte KfW-Schnellkredit für Selbstständige und Unternehmen mit mehr 10 Mitarbeitern kann ab sofort bei der Hausbank/ Sparkasse beantragt werden.
Die KfW bietet hierzu einen Online-Service an, mit dem die Antragstellung bei der Hausbank mit entsprechenden Daten vorbereitet und als PDF-Datei exportiert werden kann (ersetzt nicht den Antrag!): https://corona.kfw.de
Informationen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zum Schnellkredit finden Sie unter dem folgenden Link:
<09.04.2020>
Warnung vor Betrugsversuch – NRW stoppt Auszahlung von Soforthilfen
Wegen skrupelloser Betrügereien hat NRW die Auszahlung der Soforthilfen vorerst gestoppt. Betrüger haben auf Fake-Seiten mit gefälschten Antragsformularen Daten abgefischt und diese für kriminelle Machenschaften genutzt. Daraufhin hat das Land die Bezirksregierungen angewiesen, die weitere Auszahlung der Gelder auszusetzen.
Allerdings können Kleinunternehmer und Selbständige auch weiterhin ihre Anträge auf Soforthilfe stellen. Unternehmer können die Soforthilfen über die Seite https://soforthilfe-corona.nrw.de beantragen.
<07.04.2020>
Schnellkredit 2020
Die Bundesregierung hat ganz aktuell ein zusätzliches Kreditprogramm für kleine bis mittlere Unternehmen auf den Weg gebracht. Mit dem neuen KfW-Schnellkredit 2020 können Sie durch KfW-Darlehen in Höhe von drei Monatsumsätzen bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 Euro und 100 Prozent Haftungsfreistellung für den Finanzierungspartner mit einer raschen Liquiditätshilfe unterstützt werden. Der neue KfW-Schnellkredit ergänzt das bereits bestehende KfW-Sonderprogramm 2020 und die bereits bestehende Soforthilfe für Unternehmen bis zehn Beschäftigte.
<04.04.2020>
Exklusiv für Innungsmitglieder:
Einladung zum Online-Seminar „Miete und andere Verpflichtungen“ in Zeiten von Corona. In dem exklusiven Online-Seminar am Dienstag, 07.04.2020 um 9:30 Uhr und 16:30 Uhr beantworten wir Ihre Fragen rund um Miete, Bankkredite, Umgang mit Vermietern, Banken und anderen Geschäftspartnern. Ansprechpartner ist Ass. Ludger Westermann, Tel.: 02921 892-218, E-Mail: westermann@kh-hl.de.
Wichtig:
Nicht-Innungsmitglieder haben die Möglichkeit, der Innung auch sehr kurzfristig beizutreten, um schnellstmöglich alle existenzsichernden Informationen zu erhalten und individuelle Beratungen in Anspruch nehmen zu können.
<04.04.2020>
Exklusiv für Innungsmitglieder in den Elektro-Handwerken:
In einer Web-Konferenz am 06.04.2020, 15:00 Uhr, können sich alle Mitgliedsbetriebe in den Elektro-Innungen der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe über die wichtigsten unternehmensrelevanten Aspekte zur Corona-Pandemie informieren:
- Sicherheit (Prävention, Umgang mit Kunden)
- Systemrelevanz (Kritische Bereiche, Thema „Kinderbetreuung“)
- Finanzierung (Liquidität, Kurzarbeitergeld)
- Arbeitsrecht (Freistellung, Quarantäne, Lohnfortzahlung, …)
- und alle Fragen unserer Innungsmitglieder …
Die Konferenz führen wir in Kooperation mit dem Fachverband Elektro- und Informationstechnische Handwerke NRW durch.
Wichtig:
Nicht-Innungsmitglieder haben die Möglichkeit, der Innung auch sehr kurzfristig beizutreten, um schnellstmöglich alle existenzsichernden Informationen zu erhalten und individuelle Beratungen in Anspruch nehmen zu können.
<03.04.2020>
Die Webseite des MWIDE zum Soforthilfeprogramm wird einem Funktions- und Sicherheitstest unterzogen. Aufgrund dieser Wartungsarbeiten kann es am Montag, 06.04.2020, ab 7:00 Uhr zu Einschränkungen bei der Antragstellung kommen. Das Formular ist spätestens um 14:00 Uhr wieder uneingeschränkt erreichbar.
<03.04.2020>
Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie werden alle Prüfungstermine zunächst bis zum 24.04.2020 ausgesetzt. Bei allen Fragen zu Prüfungsterminen wenden Sie sich bitte an Christian Wertulla, Tel.: 02921 892-103, E-Mail: wertulla@kh-hl.de.
<02.04.2020>
Die Bundesagentur für Arbeit warnt vor Phishing-Mails bei Anträgen für Kurzarbeitergeld.
Die E-Mail beinhaltet die Adresse: kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de
Diese E-Mail stammt NICHT von der Bundesagentur für Arbeit. Bitte reagieren Sie nicht und löschen Sie diese!
<30.03.2020>
COVID-19: Insolvenantragspflicht wird ausgesetzt
Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft und gelten vorerst bis 30.09.2020
<27.03.2020>
Antrag auf Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen kann formlos gestellt werden.
– KH-Juristen beraten und betreuen individuell telefonisch und auch persönlich
<27.03.2020>
Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) bietet versicherungspflichtigen Selbständigen (z. B. Handwerkern) die Möglichkeit, in wirtschaftlich schlechten Zeiten ihre Pflichtbeiträge zu reduzieren.
– KH-Juristen beraten und betreuen individuell telefonisch und auch persönlich
<26.03.2020>
NRW-Soforthilfe 2020 – Antragstellung ab 27.03.2020, 12:00 Uhr, über Online-Portal möglich
KfW-Unternehmerkredit Corona 2020 aktuell gestartet
– KH-Juristen beraten und betreuen individuell telefonisch und auch persönlich
<24.03.2020>
Kurzarbeit für Auszubildende?
– KH-Juristen informieren und beraten zur aktuellen rechtlichen Situation
<22.03.2020>
Das Land NRW hat mit seiner Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vom 22.03.2020 unter anderem den Betrieb von Friseursalons untersagt, weil hier die erforderliche Distanz zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Verordnung tritt am heutigen Tage in Kraft und hat bis zum 19.04.2020 Gültigkeit.
<19.03.2020>
Die Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe betont, dass angesichts der COVID-19-Pandemie und der von amtlicher Seite beschlossenen Maßnahmen Handwerksbetriebe grundsätzlich weiterhin geöffnet und für die Kunden ansprechbar bleiben; Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen jedoch geschlossen werden.
Generell ist ein Geschäftsbetrieb nur unter Beachtung der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen möglich. Diese Maßnahmen sind unter anderem: Einhaltung eines Abstands zu den Kunden, gegebenenfalls Reduzierung der Personenzahl, die sich gleichzeitig im Geschäft aufhält, und Beachtung der Hygienestandards sowie die Vermeidung von Warteschlangen. Vor dem Hintergrund der „Fortschreibung der Erlasse vom 15. und 17. März 2020 zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 18.03.2020“ des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gelten für die rund 2.600 Handwerksbetriebe der 39 Innungen der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe somit die folgenden Vorgaben:
+ Bäckereien/ Konditoreien: Verkaufsflächen dürfen weiter betrieben werden, aber Verkaufs-Cafés müssen geschlossen werden
+ Baugewerbe: keine Schließung
+ Bildhauer- und Steinmetz-Betriebe: keine Schließung
+ Buchbinder- und Drucker-Betriebe: keine Schließung
+ Dachdecker: keine Schließung
+ Elektrotechniker und Informationstechniker: keine Schließung, jedoch kein Verkauf in einem Ladenlokal
+ Fleischereien: keine Schließung
+ Fliesen-, Platten- und Mosaikleger: keine Schließung
+ Friseure: keine Schließung (Achtung: Änderung am 22.03.: Schließung!)
+ Kraftfahrzeuggewerbe: Verkaufsfläche muss geschlossen werden, Werkstatt darf weiter betrieben werden
+ Land- und Baumaschinentechnik: Verkaufsfläche muss geschlossen werden, Werkstatt darf weiter betrieben werden
+ Maler/ Lackierer: keine Schließung
+ Metall-Betriebe: keine Schließung
+ Raumausstatter-, Sattler- und Schneider-Betriebe: keine Schließung, jedoch kein Verkauf in einem Ladenlokal
+ Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik-Unternehmen: keine Schließung
+ Schneidwerkzeugmechaniker: keine Schließung, jedoch kein Verkauf in einem Ladenlokal
+ Schuhmacher: keine Schließung, jedoch kein Verkauf in einem Ladenlokal
+ Stuckateure: keine Schließung
+ Tischlereien: keine Schließung
+ Uhrmacher: keine Schließung, jedoch kein Verkauf in einem Ladenlokal
+ Zimmerer: keine Schließung
<17.03.2020>
Bereits am 16.03.2020 haben wir -per E-Mail- alle Mitgliedsbetriebe unserer Innungen mit detaillierten Informationen zum Thema Kurzarbeit versorgt. Für individuelle Beratung stehen Ihnen die Geschäftsstellenleiter Ihrer Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe zur Verfügung:
Geschäftsstelle Soest, Tel.: 02921 892-203, E-Mail: westermann@kh-hl.de
Geschäftsstelle Hamm, Tel.: 02381 92160-32, E-Mail: moennighoff@kh-hl.de und boerger@kh-hl.de
Geschäftsstelle Unna, Tel.: 02303 25054-11, E-Mail: stein@kh-hl.de
Thema: Berufsschulbesuch und überbetriebliche Lehrlingsunterweisung eingestellt – Pflicht zur betrieblichen Ausbildung bleibt bestehen
Bis auf Weiteres besteht infolge der Schließung der Berufsschulen und der überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Zuge der Corona-Epidemie keine Pflicht der Auszubildenden zum Besuch dieser Einrichtungen. Für Auszubildende besteht in dieser Zeit jedoch die Anwesenheitspflicht in ihrem Ausbildungsbetrieb, sofern der Betrieb seine Geschäftstätigkeit nicht einstellt oder andere Hinderungsgründe, z. B. Quarantäne etc. vorliegen. Auszubildende müssen sich pünktlich zu Arbeitsbeginn bei ihrem Ausbildungsbetrieb einfinden, sofern nicht ein nachgewiesener Hinderungsgrund besteht.
Soweit Berufskollegs Ihren Auszubildenden Aufgaben/Arbeitsaufträge etc. online zum Eigenstudium erteilen, bitten wir um Beachtung der Hinweise dieser Berufskollegs. Den Auszubildenden ist ausreichend Zeit zur Bearbeitung der Ausbildungsinhalte einzuräumen.
Ein Hinweisschild für Kunden in Handwerksgeschäften mit Thekenverkauf können Sie HIER herunterladen - mit freundlicher Unterstützung durch Bäckerei Bals (Lippstadt).
Überregionale Info-Links:
- Link zur Handwerkskammer Dortmund (Hwk DO)
- Link zum Westdeutschen Handwerkskammertag (WHKT)
- Link zum Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
- Link zum "Corona-live-Ticker" des Westdeutschen Rundfunks (WDR)
- Link zum NRW-Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (MWIDE)
- Link zur Landesregierung NRW (u.a. mit der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen", Stand 22.03.2020)
- Link zur Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland (Stand 16.03.2020)
- Download des Info-Flyers der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit konkreten Handlungsanweisungen für den Alltag
(Foto-Quelle: AdobeStock, 318864730, Inna)