Auszubildende haben frei – nach der Berufsschule

Mit dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) sind zu Jahresbeginn neue Vorgaben für die Berufsausbildung in Kraft getreten. Insbesondere die neuen Vorschriften für die Freistellung von Auszubildenden betrifft die Ausbildungsbetriebe direkt. Denn ab dem 1.1.2020 gelten folgende Neuerungen jetzt auch für volljährige Auszubildende:

  • Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden einmal in der Woche freizustellen
  • Auszubildende sind in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen freizustellen

Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind an den genannten Tagen zulässig. Darüber hinaus sind Auszubildende an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.
Lesen Sie HIER dazu den Bericht von www.handwerk.com.

Unser Kommentar:
Hier hat der Gesetzgeber klammheimlich und ohne Not eine bislang ausschließlich für Jugendliche geltende Regelung auf ALLE -also auch volljährige!- Auszubildenden übertragen.

(Foto-Quelle: AdobeStock, 88564584, Monkey Business)