Energetische Sanierung senkt die Steuerlast

Kurz vor Jahresende 2019 wurde der Weg für steuerliche Erleichterungen im Rahmen von energetischen Sanierungsmaßnahmen freigemacht. Damit ist das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Konkrete Fördermaßnahmen
Steuerlich gefördert werden zahlreiche Maßnahmen: von der Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken über die Erneuerung der Fenster, Außentüren, Heizungs- und Lüftungsanlagen bis zum Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. Der Steuerbonus gilt sowohl für Einzelmaßnahmen als auch für umfassende Sanierungen. Durchgeführt werden müssen diese von einem Fachunternehmen. Laut Bundesrat fallen darunter alle Gewerke, die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind und deren Tätigkeitsgebiet die energetischen Maßnahmen umfasst. Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen sind gesetzlich geregelt.

Bis 40.000 Euro abzugsfähig
Eigentümer, deren Häuser älter als zehn Jahre sind, können Ausgaben für die energetische Gebäudesanierung beim Finanzamt geltend machen. Im Laufe von drei Jahren können sie bis zu 20 Prozent der Kosten von der Steuerschuld abziehen, insgesamt jedoch höchstens 40.000 Euro. In dem Jahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde und in dem darauffolgenden Kalenderjahr können sie jeweils bis zu 7 Prozent der Kosten geltend machen, höchstens jedoch jeweils 14.000 Euro; im dritten Jahr bis zu 6 Prozent, höchstens jedoch 12.000 Euro. Die Finanzämter prüfen, was steuerlich geltend gemacht werden kann. Beantragt wird der Bonus mit der jährlichen Einkommensteuererklärung. Die Förderung gilt nur für selbstgenutzten Wohnraum.

Energieberatung
Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für einen Energieberater, die mit bis zu 50 % angesetzt werden können. Voraussetzung ist, dass dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist. Der Berater muss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen sein. Zwingend vorgeschrieben ist der Einsatz eines Energieberaters für die steuerliche Förderung allerdings nicht.
Details zu KfW-Fördermitteln finden Sie HIER.

(Foto-Quelle: AdobeStock, 26865267, Jean Kobben)