Entgeltumwandlung – Übergangsfrist endet

Arbeitgeber sind verpflichtet, eingesparte Sozialabgaben an ihre Beschäftigten weiterzugeben, die per Entgeltumwandlung für ihr Alter vorsorgen. Das galt bisher für neue Verträge ab 2019. Doch die vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist für Bestandsverträge endet im Dezember 2021. Deshalb sollten Firmenchefs allmählich handeln, erinnert Theodor Kendzorra, Beauftragter des Versorgungswerkes der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe für die Region Soest.

Arbeitgeber sparen Sozialabgaben, wenn ihre Mitarbeiter Teile ihres Lohns oder Gehalts über die Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) investieren. Daher sind sie seit 2019 verpflichtet, diese Ersparnis in Form eines Arbeitgeberzuschusses weiterzugeben. Dies bedeutet, dass Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zuschießen müssen. Sollte der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung weniger als 15 Prozent an Sozialbeiträgen einsparen, kann er nur die tatsächliche Ersparnis als Beitragszuschuss an seine Beschäftigten weitergeben. Dazu ergänzt Theodor Kendzorra: „Die Regelung gilt in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds, und zwar ab Januar 2022 auch für Bestandsverträge. Allerdings können tarifvertragliche Regelungen von diesen gesetzlichen Vorgaben abweichen.“

Die SIGNAL IDUNA bietet Arbeitgebern weiterhin ganz konkrete Hilfe bei der Neugestaltung von Entgeltumwandlungsvereinbarungen im Rahmen der Zuschusspflicht an. Wichtig ist dem Versicherer, dass die Arbeitgeber über ihre Pflichten informiert sind. Nur gut informierte Firmenchefs können ihre Gesetzespflicht erfüllen und darüber hinaus die Chancen der betrieblichen Altersversorgung als wirkungsvolles Personalbindungsinstrument nutzen.

„Die neue Regel ist Teil des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG), das der betrieblichen Altersversorgung einigen Schub verliehen hat“, erläutert der Experte. So kann deutlich mehr als vorher steuerfrei beispielsweise in eine Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung eingezahlt werden. Der Höchstbeitrag liegt bei acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung West. 2022 beträgt diese 84.600 Euro jährlich.

Positiv hervorzuheben ist auch der in diesem Rahmen eingeführte „Förderbetrag für Geringverdiener“, der sich in diesem Jahr nochmals erheblich erhöht hat. Arbeitgeber, die für Mitarbeiter, die unter 2.575 Euro brutto monatlich verdienen, eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV einrichten, erhalten einen staatlichen Zuschuss. Dieser Zuschuss liegt je nach Höhe des Arbeitgeberbeitrags -maximal 960 Euro- zwischen 72 und 288 Euro.

Weitere Infos zur betrieblichen Altersversorgung bekommen Sie gerne direkt bei: Theodor Kendzorra, Mobil: 0170 5432 973, theodor.kendzorra@signal-iduna.net. Unter www.die-neue-bav.de hält die SIGNAL IDUNA zudem umfangreiche Informationen zum BRSG vor.

(Foto-Quelle: SIGNAL IDUNA)