Kurzarbeit und … betriebliche Altersvorsorge

Die juristische Abteilung der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe informiert:

Aufgrund der Corona-Pandemie mussten und müssen viele Betriebe Kurzarbeit anmelden und durchführen. Das hat auch Auswirkungen auf eine bestehende betriebliche Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • Reicht bei einer teilweisen Kurzarbeit der „Kurzlohn“ aus (als das Entgelt, welches für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt wird), ist eine volle Entgeltumwandlung in der vertraglich vereinbarten Höhe weiterhin möglich.
  • Eine Umwandlung des Kurzarbeitergeldes, bei dem es sich nicht um tatsächliches Entgelt, sondern nur um eine staatliche Leistung (Lohnersatzleistung) handelt, ist ausgeschlossen.
  • Bei Kurzarbeit „Null“ (wenn der Arbeitnehmer also im gesamten Monat nur kurzgearbeitet hat) kann eine Beitragsfreistellung vereinbart werden. Sie ist dem Versicherer anzuzeigen. Mit dem Arbeitnehmer ist eine entsprechende Abänderungsvereinbarung bezüglich der Entgeltumwandlung abzuschließen. Diese kann unter Bezugnahme auf die Entgeltumwandlungsvereinbarung für einen Zeitraum bis zu 12 Monate vereinbart werden.

Bei weiteren Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Versicherungsgesellschaft, mit welcher die betriebliche Altersversorgung in Ihrem Betrieb durchgeführt wird. Dort werden Ihnen weitergehende Informationen zur Verfügung gestellt.

(Bild-Quelle: AdobeStock, 308881245, MQ-Illustrations)