Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe wurde erhöht

Für eine inklusive Gesellschaft ist es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können, insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs. Daher sind Unternehmen in Deutschland mit einer Betriebsgröße ab 20 Mitarbeitenden dazu verpflichtet, einen Teil ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Diese Beschäftigungspflicht gilt sowohl für private, als auch für öffentliche Arbeitgeber. Bei unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, die von der Anzahl besetzter Pflichtarbeitsplätze abhängt:

  • Arbeitgeber zwischen 20 und unter 40 Arbeitsplätzen haben einen,
  • Arbeitgeber zwischen 40 und unter 60 Arbeitsplätzen haben zwei schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen zu beschäftigen.
  • Ab 60 Arbeitsplätzen haben Arbeitgeber 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern zu besetzen.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird durch Staffelsätze ermittelt, die sowohl von der Größe des Betriebs als auch von der Beschäftigungsquote abhängen.

 

Berechnung der Ausgleichsabgabe

Bei der Berechnung der Pflichtsätze ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 18 Wochenstunden umfasst und auf mehr als 8 Wochen Beschäftigungsdauer ausgerichtet sein muss. Wenn ein Arbeitgeber beispielsweise einen schwerbehinderten Menschen geringfügig beschäftigt, zählt diese Person im Anzeigeverfahren grundsätzlich nicht! Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ist monatlich ein Staffelbetrag zu zahlen. Dieser Betrag wird automatisch ermittelt, sobald Arbeitgeber ihre Schwerbehindertenanzeige über die Software IW Elan (iw-elan.de) abgeben.

Es wird das vergangene Kalenderjahr betrachtet:

Grafik

Beispiel:

Ein Betrieb verfügt über 120 Arbeitsplätze und müsste rechnerisch auf 6 Pflichtarbeitsplätzen (5 %) schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Tatsächlich beschäftigt er keine schwerbehinderte (oder gleichgestellte) Person, auch nicht anteilig im Verlauf des Jahres 2024.

Daraus folgt die Berechnung der Ausgleichsabgabe in 2025:
6 Pflichtarbeitsplätze x 12 Monate x 720 Euro = 51.840 Euro/Jahr
Zum Vergleich: Bislang betrug die Ausgleichsabgabe mit dem Staffelbetrag von 360 Euro insgesamt 25.920 Euro/Jahr.

Für Rückfragen zur Ausgleichsabgabe können Sie sich gerne an die Juristen unserer Rechtsabteilung in den Geschäftsstellen in Hamm, Soest und Unna wenden:

Hamm: 02381 92160-32, E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de
Soest: 02921 892-203, E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de
Unna: 02303 25054-11, E-Mail Sekretariat: schaefer@kh-hl.de

 

Foto: © auremar – stock.adobe.com