Unseriöse Abmahnvereine – keine Erklärungen abgeben und Gebühren zahlen

Seit Ende 2021 gibt es eine beim Bundesamt für Justiz geführte Liste von qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen dürfen. Nur Vereine, die in dieser Liste geführt werden, sind abmahnberechtigt. So soll den vielen unseriösen Abmahnvereinen ein Riegel vorgeschoben und der Missbrauch des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb verhindert werden.

Ein Beispiel im Bereich der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe: eine Abmahnung des „Interessenverbandes zur Förderung der Digitalisierung der kleinen- und mittelständigen Unternehmen in Deutschland e.V.“, kurz „FDD“. Dieser Verein hatte einen Innungsbetrieb mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung überzogen und diesen aufgefordert, innerhalb von einer Woche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Kosten in Höhe von ca. 350 EUR zu erstatten. In den behaupteten Verstößen ging es um eine angeblich fehlerhafte Datenschutzerklärung auf der Internetseite des Betriebes.

Bei Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch unsere Rechtsabteilung stellte sich heraus, dass der abmahnende Verein nicht auf der Liste der abmahnberechtigen Vereine geführt ist und somit nicht aktiv legitimiert nach dem Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Dies wurde dem Verein umgehend mitgeteilt. Damit war die Angelegenheit dann zum Glück erledigt.

Wir raten jedem Innungsbetrieb dringend dazu, bei Erhalt von Abmahnschreiben von Abmahnvereinen den Rat der Juristen der Kreishandwerkerschaft Hellweg-Lippe einzuholen und unter keinen Umständen ohne Rücksprache eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder angeforderte Gebühren zu zahlen.

Für Fragen und Beratungen steht Ihnen unser Juristen-Team gerne zur Verfügung.
Hamm: Tel.: 02381 92160-32 (E-Mail Sekretariat: kabus@kh-hl.de)
Soest: Tel.: 02921 892-203 (E-Mail Sekretariat: schulze@kh-hl.de)
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