Validierung von langjähriger Berufserfahrung

Seit dem 1. Januar 2025 können Erwachsene über 25 Jahre mit langjähriger Berufserfahrung in einem Handwerksberuf ihre individuelle berufliche Handlungsfähigkeit feststellen und von einer Handwerkskammer bescheinigen lassen (Validierung der Berufserfahrung). So werden Menschen ohne Berufsabschluss neue Wege in das Berufsbildungssystem und zur beruflichen Entwicklung eröffnet. Dadurch sollen neue Fachkräfte für das Handwerk erschlossen und Beschäftigte im Handwerk in ihrer beruflichen Entwicklung unterstützt werden. Handwerksbetriebe können die Validierung zur Förderung und Bindung ihrer Beschäftigten nutzen.

 

Das Wichtigste im Überblick
  • Berufsvalidierung ist ein Verfahren, mit dem berufserfahrene Menschen ohne Abschluss ihre Berufskompetenzen anhand eines anerkannten Standards bewerten lassen können.
  • Im Validierungsverfahren wird die im Arbeitsleben erworbene berufliche Handlungsfähigkeit von erfahrenen Prüfern bewertet. Der Standard für die Berufsvalidierung ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs.
  • Für Fortbildungsabschlüsse, insbesondere für die Meisterqualifikation, gibt es keine Berufsvalidierung.
  • Durch die Validierung kann man eine formale Bescheinigung der Handwerkskammer über das, was man im Beruf kann, erhalten. Je nach Erfolg im Verfahren wird durch ein Zeugnis der Handwerkskammer eine vollständige oder nur eine überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit attestiert. Dieses macht transparent, welche Teile des Berufsbildes ausgeübt werden können.
  • Am Validierungsverfahren teilnehmen können Beschäftigte, die jahrelang im Handwerksbetrieb tätig waren, mindestens 25 Jahre alt sind und im Betrieb breit und umfassend eingesetzt worden sind. Außerdem müssen im jeweiligen Beruf mindestens überwiegende Teile des Berufsbildes praktisch ausgeübt worden sein.
  • Durch die Berufsvalidierung kann kein Berufsabschluss erworben werden. Die Teilnehmenden erhalten kein Gesellenprüfungszeugnis.
  • Wer im Verfahren die vollständige Vergleichbarkeit erreicht, hat Anspruch auf Zulassung zur Gesellenprüfung als Externer und darf an Fortbildungsprüfungen teilnehmen.
  • Die Gebühren für das Validierungsverfahren trägt der Teilnehmer, sofern sie nicht durch den Betrieb oder andere Dritte übernommen werden; die Höhe der Gebühren legt die Handwerkskammer in ihrer Gebührenordnung fest.

Mehr Infos zum Thema finden sich auf der Website des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH).

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